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Schiffahrt auf dem Bodensee · Schiffahrt auf dem Bodensee

§ 17 Schiffahrt auf dem BodenseeArtikel 17

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Durchführung des Übereinkommens

En vigueurTexte officiel

Die zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, unmittelbar miteinander verkehren. An eine unzuständige Stelle gerichtete Ersuchen oder Mitteilungen sind an die zuständige Stelle weiterzuleiten.