Schiffahrt auf dem Bodensee · Schiffahrt auf dem Bodensee
§ 18 Schiffahrt auf dem BodenseeArtikel 18
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Durchführung des Übereinkommens
Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Wege mit, welche Behörden zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften zuständig sind.