Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz) · Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)
§ 10 Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)Artikel 10
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Schlußbestimmungen
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gilt das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee.