BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1105 BSOGenehmigung von Veranstaltungen
Abschnitt XI Abschnitt römisch elf VERSCHIEDENES
Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2006-01-01