BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1106 BSOGenehmigung von Sondertransporten
Abschnitt XI Abschnitt römisch elf VERSCHIEDENES
Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn vom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2022-04-01