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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 1203 BSOAllgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

Abschnitt XII Abschnitt römisch zwölf BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN

En vigueurTexte officiel

(1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß

a) das folgende Alter erreicht haben:

für das Schifferpatent der

Kategorie A

18 Jahre

Kategorie B

21 Jahre

Kategorie C

21 Jahre

Kategorie D

14 Jahre;

b) zum Schiffsführer geeignet sein;

c) die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.

(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2006-01-01