BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1203 BSOAllgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
Abschnitt XII Abschnitt römisch zwölf BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN
(1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
a) das folgende Alter erreicht haben:
für das Schifferpatent der
Kategorie A
18 Jahre
Kategorie B
21 Jahre
Kategorie C
21 Jahre
Kategorie D
14 Jahre;
b) zum Schiffsführer geeignet sein;
c) die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.
(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
История изменений
- In Kraft seit 2006-01-01
Ссылается на
- BSO ст. 12.05