BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1318 BSOZulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
Abschnitt XIII Abschnitt römisch dreizehn BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muss der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2006-01-01