BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1318 BSOZulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen
Abschnitt XIII Abschnitt römisch dreizehn BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muss der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-01-01