BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1317 BSOMotoren in Fahrgastschiffen
Abschnitt XIII Abschnitt römisch dreizehn BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2004-04-22