Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung

§ 28 SchiffseichverordnungEichmarken

ABSCHNITT 4 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene

En vigueurTexte officiel

(1) Die Fahrzeuge erhalten Eichmarken gemäß § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.

(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke gemäß § 20 Abs. 3 zweiter Satz verzichtet werden.