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Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung

§ 28 SchiffseichverordnungEichmarken

ABSCHNITT 4 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Fahrzeuge erhalten Eichmarken gemäß § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.

(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke gemäß § 20 Abs. 3 zweiter Satz verzichtet werden.