Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung
§ 27 SchiffseichverordnungTragfähigkeit
ABSCHNITT 4 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene
Die Tragfähigkeit wird gemäß § 23 berechnet und gegebenenfalls in die Rubrik 22 des Eichscheines eingetragen.