Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung

§ 23 SchiffseichverordnungTragfähigkeit

ABSCHNITT 3 Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind Meßgeräte

Van krachtOfficiële tekst

Die Tragfähigkeit in Süßwasser mit der Dichte 1 entspricht der Wasserverdrängung von der Leerebene bis zur oberen Eichebene. Die Tragfähigkeit ist in Tonnen anzugeben und in der Rubrik 22 des Eichscheines einzutragen, wobei auf drei Dezimalstellen gerundet wird.