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Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung

§ 23 SchiffseichverordnungTragfähigkeit

ABSCHNITT 3 Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind Meßgeräte

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Die Tragfähigkeit in Süßwasser mit der Dichte 1 entspricht der Wasserverdrängung von der Leerebene bis zur oberen Eichebene. Die Tragfähigkeit ist in Tonnen anzugeben und in der Rubrik 22 des Eichscheines einzutragen, wobei auf drei Dezimalstellen gerundet wird.