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Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung

§ 24 Schiffseichverordnung

ABSCHNITT 4 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene

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(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen.

(2) Die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.