Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung
§ 24 Schiffseichverordnung
ABSCHNITT 4 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene
(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen.
(2) Die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.