§ 10 Abkommen über den internationalen StraßeVerbot von Beförderungen im Binnenverkehr
ARTIKEL 10
Keine Bestimmung dieses Abkommens gestattet den Unternehmern der Vertragschließenden Parteien die Beförderung von Personen oder Gütern von einem Ort zu einem anderen Ort innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden Partei.