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Abkommen über den internationalen Straße · Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

§ 9 Abkommen über den internationalen StraßeVertretung

ARTIKEL 9

En vigueurTexte officiel

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt jede Vertragschließende Partei gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Unternehmern der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, Vertreter auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu bestellen.