Luftverkehrsabkommen (Russische Föderati · Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)
§ 17 Luftverkehrsabkommen (Russische FöderatiBeratungen
Artikel 17
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beraten sich von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten, die die Erfüllung des vorliegenden Abkommens betreffen, sicherzustellen.