Luftverkehrsabkommen (Russische Föderati · Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)
§ 18 Luftverkehrsabkommen (Russische FöderatiBeilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 18
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens oder des Anhangs hiezu werden durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beigelegt. Erzielen die genannten Luftfahrtbehörden keine Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege beigelegt.