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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 149 SchFGErgänzungsprüfung

3. Hauptstück Sonstige Befähigungsausweise

En vigueurTexte officiel

Bewerberinnen bzw. Bewerber welche bereits über einen gemäß § 146 eingeschränkten Befähigungsausweis oder einen Befähigungsausweis, für welchen eine zusätzliche Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 erworben werden soll, verfügen kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2022-01-17