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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 149 SchFGErgänzungsprüfung

3. Hauptstück Sonstige Befähigungsausweise

ДействуетОфициальный текст

Bewerberinnen bzw. Bewerber welche bereits über einen gemäß § 146 eingeschränkten Befähigungsausweis oder einen Befähigungsausweis, für welchen eine zusätzliche Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 erworben werden soll, verfügen kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

История изменений
  • In Kraft seit 2022-01-17