TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 10 TFVO
III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung römisch drei. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung
(1) Im Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:
a) Grundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebfahrzeuge:
1. Mechanischer und elektrischer Aufbau,
2. Kraftübertragung,
3. Aufgaben und Funktion der Aggregate,
4. Steuerung,
5. Hilfseinrichtungen,
6. Verhalten bei Störungen,
b) Bremsanlagen und Sicherheitseinrichtungen:
1. Aufbau und Funktion der Bremsanlagen und Verhalten bei Störungen,
2. Aufbau und Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Verhalten bei Störungen,
3. Brandschutz.
c) Technische Vorschriften und Bedienungsvorschriften:
1. Bremsvorschriften,
2. Elektrobetriebsvorschriften,
3. Vorschriften über die Wagen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (lit. a und lit. b einerseits sowie lit. c andererseits) überprüft werden.