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TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung

§ 11 TFVO

III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung römisch drei. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Im Rahmen der betrieblichen Teilprüfung sind Kenntnisse über die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen maßgebenden allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) sowie Kenntnisse über die maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:

1. Betriebsvorschriften (einschließlich Signalvorschriften),

2. Arbeitnehmerschutz-Unfallverhütungsvorschriften.