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TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung

§ 11 TFVO

III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung römisch drei. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung

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(1) Im Rahmen der betrieblichen Teilprüfung sind Kenntnisse über die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen maßgebenden allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) sowie Kenntnisse über die maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:

1. Betriebsvorschriften (einschließlich Signalvorschriften),

2. Arbeitnehmerschutz-Unfallverhütungsvorschriften.