TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 12 TFVO
III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung römisch drei. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung
(1) Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen.
(2) Die in Abs. 1 angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:
1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Triebfahrzeuges,
2. besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
3. eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen auf Schienenbahnen.