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TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung

§ 12 TFVO

III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung römisch drei. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung

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(1) Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:

1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Triebfahrzeuges,

2. besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,

3. eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen auf Schienenbahnen.