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Bekämpfung der Bestechung ausländischer · Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

§ 14 Bekämpfung der Bestechung ausländischer

Ratifikation und Verwahrer

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation durch die Unterzeichner nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts.

(2) Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der OECD hinterlegt, der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.