Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Bekämpfung der Bestechung ausländischer · Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

§ 14 Bekämpfung der Bestechung ausländischer

Ratifikation und Verwahrer

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation durch die Unterzeichner nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts.

(2) Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der OECD hinterlegt, der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.