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EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 44 EisbAVSeil- und Kettenzuganlagen

7. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

En vigueurTexte officiel

(1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h bewegt werden können.

(2) Seil- und Kettenzuganlagen müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2005-01-01