EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 44 EisbAVSeil- und Kettenzuganlagen
7. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
(1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h bewegt werden können.
(2) Seil- und Kettenzuganlagen müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-01-01