EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 45 EisbAVHemmschuhe
7. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
(1) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.
(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-01-01