B-DOK-VO · Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 1 B-DOK-VOAnwendung von Bestimmungen der DOK-VO
(1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997 , sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Renvoie à
- B-DOK-VO Art. 3