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B-DOK-VO · Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 1 B-DOK-VOAnwendung von Bestimmungen der DOK-VO

ДействуетОфициальный текст

(1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997 , sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.