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Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbrei · Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll

§ 4 Übereinkommen zur Bekämpfung der VerbreiArtikel 4

En vigueurTexte officiel

Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung, oder

b) Annahme, die durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erfolgt.