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Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbrei · Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll

§ 5 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbrei

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

1. Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sein werden.

2. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in Kraft, wenn die Mehrheit der Vertragspartner des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen Vertragspartner des vorliegenden Protokolls geworden ist, und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Übereinkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des hiemit abgeänderten Übereinkommens werden.