Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
§ 31 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseAnschläge
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften römisch fünf. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Anschläge, die nach dieser Schiedsgerichtsordnung vorzunehmen sind, haben in den allgemein zugänglichen Eingangsräumlichkeiten des Börseunternehmens zu erfolgen.