Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Einsetzung einer Bioethikkommission · Einsetzung einer Bioethikkommission

§ 5 Einsetzung einer BioethikkommissionBeendigung der Mitgliedschaft

En vigueurTexte officiel

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Zeitablauf.

(2) Der Bundeskanzler kann aus wichtigem Grund Mitglieder der Kommission vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen.

(3) Mitglieder können jederzeit ihre Funktion mittels Schreiben an den Bundeskanzler zurücklegen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2013-10-01