Einsetzung einer Bioethikkommission · Einsetzung einer Bioethikkommission
§ 5 Einsetzung einer BioethikkommissionBeendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Zeitablauf.
(2) Der Bundeskanzler kann aus wichtigem Grund Mitglieder der Kommission vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen.
(3) Mitglieder können jederzeit ihre Funktion mittels Schreiben an den Bundeskanzler zurücklegen.
Amendment history
- In Kraft seit 2013-10-01