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Einsetzung einer Bioethikkommission · Einsetzung einer Bioethikkommission

§ 6 Einsetzung einer BioethikkommissionEinberufung der Sitzungen

In forceOfficial text

(1) Der Bundeskanzler oder die / der Vorsitzende berufen die Kommission nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu Sitzungen ein.

(2) Mitglieder und allenfalls bestellte Beobachterinnen und Beobachter sind mit der vorläufigen Tagesordnung schriftlich (postalisch, E-Mail oder Telefax) zur Sitzung einzuladen.

(3) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Auskunftspersonen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes beiziehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-10-01