Einsetzung einer Bioethikkommission · Einsetzung einer Bioethikkommission
§ 6 Einsetzung einer BioethikkommissionEinberufung der Sitzungen
(1) Der Bundeskanzler oder die / der Vorsitzende berufen die Kommission nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu Sitzungen ein.
(2) Mitglieder und allenfalls bestellte Beobachterinnen und Beobachter sind mit der vorläufigen Tagesordnung schriftlich (postalisch, E-Mail oder Telefax) zur Sitzung einzuladen.
(3) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Auskunftspersonen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes beiziehen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-10-01