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Einsetzung einer Bioethikkommission · Einsetzung einer Bioethikkommission

§ 9 Einsetzung einer BioethikkommissionGeschäftsstelle

En vigueurTexte officiel

(1) Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle die Kommission und deren Organe bei der Erfüllung der Aufgaben.

(2) Dabei obliegt der Geschäftsstelle insbesondere:

1. Führung der laufenden Geschäfte der Kommission;

2. Vorbereitung der Sitzungen der Kommission;

3. Erstellung der Sitzungsprotokolle;

4. Dokumentation der Arbeitsunterlagen der Kommission;

5. Abwicklung der Abgeltung der Reiseaufwendungen der Mitglieder, Beobachterinnen und Beobachter der Kommission.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2013-10-01