Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Einsetzung einer Bioethikkommission · Einsetzung einer Bioethikkommission

§ 9 Einsetzung einer BioethikkommissionGeschäftsstelle

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle die Kommission und deren Organe bei der Erfüllung der Aufgaben.

(2) Dabei obliegt der Geschäftsstelle insbesondere:

1. Führung der laufenden Geschäfte der Kommission;

2. Vorbereitung der Sitzungen der Kommission;

3. Erstellung der Sitzungsprotokolle;

4. Dokumentation der Arbeitsunterlagen der Kommission;

5. Abwicklung der Abgeltung der Reiseaufwendungen der Mitglieder, Beobachterinnen und Beobachter der Kommission.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2013-10-01