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KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

§ 19 KT-AVAblauf der mündlichen Diplomprüfung

2. Abschnitt Prüfungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Ausbildungsverantwortlichen haben dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates

1. jene Kardiotechniker in Ausbildung, die zur Diplomprüfung zugelassen wurden, und

2. Vorschläge für den Prüfungstermin

bekannt zu geben.

(2) Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat nach Anhörung der Ausbildungsverantwortlichen einen Prüfungstermin festzusetzen. Die Ausbildungsverantwortlichen haben den Prüfungstermin den Kardiotechnikern in Ausbildung unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.

(3) Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates spätestens vier Wochen vor der mündlichen Diplomprüfung zu laden. Der Ladung sind ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten anzuschließen.