Vergütungsgesetz · Vergütungsgesetz
§ 2 Vergütungsgesetz
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins
Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, Liegenschaften und Räume einschließlich der darauf oder darin befindlichen Gegenstände.
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ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins
Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, Liegenschaften und Räume einschließlich der darauf oder darin befindlichen Gegenstände.