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Vergütungsgesetz · Vergütungsgesetz

§ 3 Vergütungsgesetz

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

En vigueurTexte officiel

Anspruchsberechtigt nach diesem Bundesgesetz ist:

a) der Eigentümer der in Anspruch genommenen Sachen, sofern unter Buchstabe b und c nicht anderes bestimmt ist,

b) der Unternehmer, wenn ein Betrieb in Anspruch genommen ist,

c) der Mieter und der Hauseigentümer je zur Hälfte hinsichtlich des gemäß § 6 bemessenen Bauschbetrages, wenn Wohnungen oder einzelne Wohnungsbestandteile in Anspruch genommen sind, die bereits zu Beginn der Inanspruchnahme vermietet waren.