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Vergütungsgesetz · Vergütungsgesetz

§ 4 Vergütungsgesetz

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Dauer der Inanspruchnahme ist der Bestandnehmer von der Verpflichtung befreit, den Bestandzins und das gesetzliche Reinigungsgeld für den in Anspruch genommenen Bestandgegenstand zu entrichten.

(2) Der Unternehmer eines in Anspruch genommenen Betriebes bleibt jedoch zur Entrichtung des Mietzinses für die zum Betrieb gehörenden gemieteten Sachen verpflichtet. Das gleiche gilt hinsichtlich des Pachtzinses für einen Betrieb, den der Unternehmer gepachtet hat und der in Anspruch genommen ist.