MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 1 MeldeVBegriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Abfrageberechtigte : unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;
2. abfrageberechtigte Stellen : Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970 , und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
3. sonstige Abfrageberechtigte : andere als unter Z 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
4. Zugriffsberechtigte : Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2023-10-31
Renvoie à
- MeldeV Art. 16a