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MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung

§ 1 MeldeVBegriffsbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Abfrageberechtigte : unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;

2. abfrageberechtigte Stellen : Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970 , und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

3. sonstige Abfrageberechtigte : andere als unter Z 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;

4. Zugriffsberechtigte : Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

История изменений
  • In Kraft seit 2023-10-31