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Ozon-MKV · Ozonmesskonzeptverordnung

§ 13 Ozon-MKV

3. Abschnitt Betrieb der Messstellen, Auswertung und Austausch der Messdaten

En vigueurTexte officiel

(1) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmessstellen, welche er gemäß § 3 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn die jeweilige Messstelle an mindestens einem Tag die einzige mit Überschreitungen des Einstundenmittelwertes von 180 µg/m 3 in einem Ozon-Überwachungsgebiet war.

(2) Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein Einstundenmittelwert von über 180 µg/m 3 registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sicher gestellt ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes auch weiterhin erfasst wird.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-04-13