Ozon-MKV · Ozonmesskonzeptverordnung
§ 13 Ozon-MKV
3. Abschnitt Betrieb der Messstellen, Auswertung und Austausch der Messdaten
(1) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmessstellen, welche er gemäß § 3 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn die jeweilige Messstelle an mindestens einem Tag die einzige mit Überschreitungen des Einstundenmittelwertes von 180 µg/m 3 in einem Ozon-Überwachungsgebiet war.
(2) Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein Einstundenmittelwert von über 180 µg/m 3 registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sicher gestellt ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes auch weiterhin erfasst wird.
История изменений
- In Kraft seit 2012-04-13